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| ns_txt_nahsehschaerfelesevermoegen [2026/01/02 17:21] – [2.4.6 Vergrößerungsbedarf bei der Anpassung von vergrößernden Sehhilfen] Herbert Jägle | ns_txt_nahsehschaerfelesevermoegen [2026/01/02 17:21] (aktuell) – [2.4.7 Minderung der Erwerbsfähigkeit und Nahsehschärfe] Herbert Jägle | ||
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| Wegen des vergleichsweise geringen Leseabstands ist genau auf die Einhaltung des Abstands, eine für diese Entfernung angemessene Nahkorrektion und eine adäquate Beleuchtung zu achten: Bei völlig fehlendem Akkommodationsvermögen ist für 25 cm Abstand ein Nahzusatz von 1/0,25 m = +4.0 dpt als Addition zur bestmöglichen Fernrefraktion hinzuzurechnen. | Wegen des vergleichsweise geringen Leseabstands ist genau auf die Einhaltung des Abstands, eine für diese Entfernung angemessene Nahkorrektion und eine adäquate Beleuchtung zu achten: Bei völlig fehlendem Akkommodationsvermögen ist für 25 cm Abstand ein Nahzusatz von 1/0,25 m = +4.0 dpt als Addition zur bestmöglichen Fernrefraktion hinzuzurechnen. | ||
| - | ===== 2.4.7 Minderung der Erwerbsfähigkeit und Nahsehschärfe | + | ==== 2.4.8 Minderung der Erwerbsfähigkeit und Nahsehschärfe ==== |
| Bei der Mehrzahl der zu begutachtenden Patienten stimmen Fernvisus und Nahvisus (Einzeloptotypen) überein. Bei parazentralen Gesichtsfelddefekten, | Bei der Mehrzahl der zu begutachtenden Patienten stimmen Fernvisus und Nahvisus (Einzeloptotypen) überein. Bei parazentralen Gesichtsfelddefekten, | ||
| Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch Schäden des Sehvermögens hatte die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft 1981 empfohlen: „Ergeben sich Abweichungen zwischen Fern- und Nahvisus, so ist die MdE für beide Sehschärfewerte anhand der Tabelle zu ermitteln und für die Beurteilung ein Zwischenwert zu wählen, der bevorzugt den Nahvisus berücksichtigt.“ (siehe hierzu Gramberg-Danielsen & Mewe [10]). Mit der vollständigen Überarbeitung der Empfehlungen zur Beurteilung in der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) 1994 (Völcker & Gramberg-Danielsen [22], Burggraf [2]) entfiel jedoch die Berücksichtigung des Nahvisus. Seither ist bezüglich des zu ermittelnden Visus nur die DIN-konforme Sehschärfeprüfung für die Ferne bei der Beurteilung der MdE zugrunde zu legen. | Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch Schäden des Sehvermögens hatte die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft 1981 empfohlen: „Ergeben sich Abweichungen zwischen Fern- und Nahvisus, so ist die MdE für beide Sehschärfewerte anhand der Tabelle zu ermitteln und für die Beurteilung ein Zwischenwert zu wählen, der bevorzugt den Nahvisus berücksichtigt.“ (siehe hierzu Gramberg-Danielsen & Mewe [10]). Mit der vollständigen Überarbeitung der Empfehlungen zur Beurteilung in der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) 1994 (Völcker & Gramberg-Danielsen [22], Burggraf [2]) entfiel jedoch die Berücksichtigung des Nahvisus. Seither ist bezüglich des zu ermittelnden Visus nur die DIN-konforme Sehschärfeprüfung für die Ferne bei der Beurteilung der MdE zugrunde zu legen. | ||